Beiträge zu PKV-Zusatzversicherungen sind steuerlich nur dann absetzbar, wenn die Zusatzversicherung der Basisabsicherung im Krankheitsfall dient – reine Komfortleistungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.

Steuerlich absetzbar sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG nur Beiträge, die der Basisabsicherung entsprechen. Eine Zahnzusatzversicherung oder Krankenhaustagegeld kann anteilig abgesetzt werden, sofern die Gesamtbeiträge den Höchstbetrag von 1.900 Euro (Arbeitnehmer) bzw. 2.800 Euro (Selbstständige) noch nicht ausschöpfen.

Hintergrund

GKV-Versicherte Ärzte, die Zusatzversicherungen abschließen (z. B. private Zahnzusatzversicherung, stationäre Zusatzversicherung oder Krankentagegeld), können diese Beiträge grundsätzlich als Sonderausgaben geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Versicherung eine Grundversorgung im Krankheitsfall sicherstellt. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu klargestellt, dass Beitragsanteile für Komfortleistungen wie Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer steuerlich nicht anerkannt werden.

Für GKV-versicherte Ärzte ist der Spielraum begrenzt: Der Höchstbetrag von 1.900 Euro jährlich ist in der Regel bereits durch die GKV-Beiträge ausgeschöpft. Für PKV-versicherte Ärzte (Selbstständige, Höchstbetrag 2.800 Euro) kann der Abzug für Zusatzversicherungen noch Spielraum haben, wenn der PKV-Haupttarif den Höchstbetrag nicht ganz ausschöpft. Bei einem Monatsbeitrag von 180 Euro für die Hauptversicherung (2.160 Euro jährlich) wären noch 640 Euro für Zusatzversicherungen absetzbar.

Wann gilt das nicht?

Auslandsreisekrankenversicherungen oder Zahnästhetik-Zusatzversicherungen gelten als nicht abzugsfähige Komfortleistungen. Wer bereits durch seine Hauptversicherung den steuerlichen Höchstbetrag ausschöpft, erzielt durch Zusatzversicherungen keinen weiteren Steuervorteil.

Ärzteversichert berät, welche Kombinationen aus PKV-Haupttarif und Zusatzversicherungen steuerlich und versicherungstechnisch sinnvoll sind.

Quellen

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