GKV-Präventionsleistungen bieten keine direkten Steuervorteile für Versicherte, jedoch können Ärzte als Praxisinhaber betriebliche Gesundheitsmaßnahmen für ihre Mitarbeiter bis zu 600 Euro jährlich steuerfrei gewähren.
Hintergrund
Nach dem Präventionsgesetz (§ 20 SGB V) sind gesetzliche Krankenkassen verpflichtet, pro Versichertem mindestens 7,52 Euro jährlich für Präventionsmaßnahmen aufzuwenden. In der Praxis erstatten viele Kassen 80 bis 100 Prozent der Kurskosten, bis zu 150 Euro je Kurs und zwei Kurse pro Jahr. Diese Erstattungen sind für den Versicherten steuerfrei und müssen nicht als Einnahmen deklariert werden.
Für Ärzte als Praxisinhaber ist § 3 Nr. 34 EStG relevant: Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands sind bis 600 Euro je Mitarbeiter und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Das gilt für zertifizierte Kurse in den Handlungsfeldern Bewegung, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum. Praxisinhaber können diese Kosten zudem vollständig als Betriebsausgaben absetzen.
Wann gilt das nicht?
Selbstgezahlte Präventionskurse, die nicht von der Krankenkasse erstattet werden, sind in der Regel keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des EStG. Reine Wellness- oder Fitnessangebote ohne medizinischen Bezug werden weder von der Kasse gefördert noch steuerlich anerkannt. Für die steuerfreie Arbeitgeberleistung ist zwingend ein zertifizierter Kurs nach § 20 SGB V erforderlich.
Ärzteversichert informiert Praxisinhaber über steuerlich optimale Wege der Mitarbeitergesundheitsförderung.
Quellen
- SGB V § 20 – Gesundheitsförderung und Prävention
- BMG – Präventionsgesetz
- BMF – Steuerfreiheit § 3 Nr. 34 EStG
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