Eine Arztpraxis als Eigentumsobjekt bietet erhebliche steuerliche Vorteile: Abschreibungen reduzieren die laufende Steuerlast, und nach zehn Jahren Haltedauer ist ein Veräußerungsgewinn steuerfrei.
Hintergrund
Der Kauf von Praxisräumen ist eine doppelt attraktive Kapitalanlage: Im laufenden Betrieb werden Abschreibungen und Finanzierungskosten als Betriebsausgaben steuerlich wirksam. Bei einem Kaufpreis von 800.000 Euro für ein Praxisgebäude (Gebäudeanteil ca. 600.000 Euro) beläuft sich die jährliche AfA auf 12.000 Euro (2 Prozent von 600.000 Euro). Bei einem Steuersatz von 42 Prozent entspricht das einer jährlichen Steuerersparnis von rund 5.040 Euro.
Hinzu kommen Finanzierungszinsen: Bei einem Darlehen von 600.000 Euro und einem Zinssatz von 4 Prozent sind 24.000 Euro Zinsen jährlich als Betriebsausgaben absetzbar. Nach Ablauf der 10-Jahres-Spekulationsfrist (§ 23 EStG) ist der Veräußerungsgewinn aus dem Privatvermögen steuerfrei. Wer die Praxisimmobilie im Betriebsvermögen hält, muss bei Veräußerung jedoch stille Reserven versteuern.
Wann gilt das nicht?
Die Steuerfreiheit nach 10 Jahren gilt nur für Immobilien im Privatvermögen. Im Betriebsvermögen gehaltene Praxisgebäude unterliegen bei Verkauf der vollen Besteuerung. Wer die Immobilie vermietet (an die eigene Praxis oder Dritte), muss Mieteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuern, kann aber alle Kosten als Werbungskosten geltend machen.
Ärzteversichert berät zu steueroptimalen Strukturierungsmodellen bei Praxisimmobilien und Kapitalanlagestrategien für Ärzte.
Quellen
- BMF – AfA und Betriebsausgaben
- Gesetze im Internet – EStG § 23 (Spekulationssteuer)
- Bundesärztekammer – Praxisführung und Finanzen
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