Kosten für eine Praxis-App sind vollständig als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar, und seit dem BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 können alle Wirtschaftsgüter der Computerhardware und Software sofort und vollständig im Anschaffungsjahr abgeschrieben werden.

Praxis-Apps, Praxissoftware und digitale Tools sind steuerlich als Betriebsausgaben absetzbar. Seit 2021 gilt für selbstständige Software eine Nutzungsdauer von einem Jahr, was eine Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr ermöglicht – unabhängig vom Kaufpreis.

Hintergrund

Das BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 (IV C 3 – S 2190/21/10002:025) hat die steuerliche Behandlung von Computerhardware und Software grundlegend verändert: Für Betriebs- und Anwendersoftware gilt seitdem eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr. Das bedeutet: Eine Praxis-App mit Anschaffungskosten von 5.000 Euro kann vollständig im Anschaffungsjahr als Betriebsausgabe abgesetzt werden, anstatt über mehrere Jahre abgeschrieben zu werden.

Darüber hinaus sind laufende Lizenzgebühren für App-Abonnements (SaaS-Modelle) als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln. Auch Kosten für die Implementierung, Mitarbeiterschulung und technische Anpassung der App sind in der Regel als Betriebsausgaben ansetzbar. Bei einem Steuersatz von 42 Prozent bedeutet ein App-Investment von 3.000 Euro eine sofortige Steuerersparnis von 1.260 Euro.

Wann gilt das nicht?

Die Sofortabschreibung gilt für selbstständige Software. Ist die App Teil eines Gesamtsystems (z. B. integrierte Praxisverwaltungssoftware mit Hardware), gelten möglicherweise andere Abschreibungsregeln. Private Nutzungsanteile der App sind nicht absetzbar und müssen herausgerechnet werden.

Ärzteversichert unterstützt Ärzte dabei, Digitalisierungsinvestitionen steuerlich optimal zu strukturieren und förderfähige Tools zu identifizieren.

Quellen

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