Abonnements und Premiumprofile auf Arztbewertungsportalen wie Jameda oder DocInsider sind als Werbekosten und Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG vollständig steuerlich absetzbar.

Kosten für Bewertungsplattformen gelten als Marketingausgaben der Praxis und mindern in voller Höhe den steuerpflichtigen Gewinn. Bei monatlichen Kosten von z. B. 150 € entstehen jährlich 1.800 € abzugsfähige Betriebsausgaben, was bei 42 % Steuersatz einer Steuerersparnis von rund 756 € entspricht.

Hintergrund

Online-Bewertungsportale sind für Arztpraxen ein etabliertes Marketinginstrument. Die Kosten für Premiumpakete, Profilpflege und Werbekampagnen auf diesen Plattformen sind betrieblich veranlasst und zählen als Werbeausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG. Laut einer Studie des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen informieren sich rund 70 % der Patienten vor dem Arztbesuch im Internet. Auch Kosten für externe Agenturen, die das Reputationsmanagement übernehmen, sind abzugsfähig, sofern ein klarer Praxisbezug besteht. Wichtig ist eine korrekte Rechnungsstellung mit Ausweis der Umsatzsteuer, um auch einen Vorsteuerabzug prüfen zu können.

Wann gilt das nicht?

Kein Betriebsausgabenabzug ist möglich, wenn Kosten auf rein private Nutzung von Plattformen entfallen oder wenn es sich um allgemeine Imagepflege ohne Bezug zur ärztlichen Praxis handelt. Bei gemeinsamer Nutzung durch mehrere Ärzte einer Gemeinschaftspraxis ist eine anteilige Aufteilung erforderlich. Kosten für Rechtsberatung im Zusammenhang mit negativen Bewertungen können gesondert als Rechtskosten angesetzt werden, sofern eine separate Rechnung vorliegt.

Ärzteversichert informiert Ärzte umfassend darüber, welche laufenden Praxiskosten sich steuerlich optimal nutzen lassen und wie die Gesamtbelastung reduziert werden kann.

Quellen

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