Bei der Erweiterung einer Arztpraxis können Ärzte einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) von bis zu 200.000 € vorab steuerlich geltend machen und zusätzlich Sonderabschreibungen von bis zu 20 % im Jahr der Anschaffung nutzen.

Geplante Investitionen in die Praxiserweiterung können über den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG bereits bis zu drei Jahre vor der tatsächlichen Anschaffung steuerlich abgezogen werden, was eine erhebliche Vorverlagerung der Steuerersparnis ermöglicht.

Hintergrund

Bauliche Erweiterungen, neue Behandlungszimmer oder technische Ausstattung zählen zu den aktivierungspflichtigen Anlagegütern und werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Für bewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. medizinische Geräte) gilt eine Nutzungsdauer von 5 bis 13 Jahren je nach Gerätetyp. Der IAB nach § 7g EStG erlaubt es, bis zu 50 % der geplanten Investitionskosten vorab als Betriebsausgabe abzuziehen, maximal jedoch 200.000 € pro Betrieb. Zusätzlich ist im Jahr der Anschaffung eine Sonderabschreibung von 20 % möglich. Laut Bundesministerium der Finanzen nutzten 2022 rund 15 % aller Selbstständigen dieses Instrument zur Steueroptimierung.

Wann gilt das nicht?

Der IAB ist nicht anwendbar, wenn das Betriebsvermögen den Schwellenwert von 235.000 € überschreitet. Bei Immobilien und Gebäudebestandteilen gelten gesonderte Abschreibungsregeln; hier kommt der IAB für unbewegliche Wirtschaftsgüter nicht in Betracht. Werden Investitionen nicht innerhalb von drei Jahren nach Bildung des IAB tätigt, muss der Betrag verzinst rückgängig gemacht werden. Bei Praxisgemeinschaften muss der IAB von jeder Partei separat berechnet werden.

Ärzteversichert informiert Ärzte nicht nur über Versicherungslösungen, sondern auch darüber, wie sich Praxiserweiterungen steuerlich optimal planen lassen.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →