Versicherungsprämien für die Praxis-Inventarversicherung sind als betriebliche Versicherungskosten nach § 4 Abs. 4 EStG vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig und mindern direkt den steuerpflichtigen Gewinn.
Eine Praxis-Inventarversicherung schützt medizinische Geräte, Einrichtung und technische Ausstattung vor Schäden durch Feuer, Einbruch oder Leitungswasser. Die Prämien sind zu 100 % als Betriebsausgabe absetzbar; bei einer Jahresprämie von 2.400 € und 42 % Grenzsteuersatz ergibt sich eine Steuerersparnis von rund 1.008 €.
Hintergrund
Die Inventarversicherung (auch Inhaltsversicherung genannt) deckt das bewegliche Praxisvermögen ab: medizinische Geräte, Mobiliar, EDV-Ausstattung und Vorräte. Versicherungsleistungen für gewerblich genutzte Güter sind laut § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst. Typische Jahresprämien liegen je nach Praxisgröße zwischen 800 € und 5.000 €. Im Schadensfall sind Versicherungsleistungen als Betriebseinnahme zu versteuern, sofern sie den Buchwert des beschädigten Inventars übersteigen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung empfiehlt ausreichenden Versicherungsschutz als Teil einer soliden Praxisführung.
Wann gilt das nicht?
Private Haushaltsgegenstände, die zufällig im Praxisgebäude gelagert werden, sind nicht über die betriebliche Inventarversicherung abzugsfähig. Bei gemischter Nutzung von Räumen (z. B. Praxis im Eigenheim) ist nur der beruflich genutzte Anteil steuerlich relevant. Überhöhte Versicherungssummen, die den tatsächlichen Wert des Inventars deutlich übersteigen, können im Schadensfall zu Diskussionen mit dem Finanzamt führen.
Ärzteversichert hilft Ärzten dabei, den richtigen Versicherungsschutz für ihre Praxis zu finden und gleichzeitig die steuerlichen Vorteile optimal auszuschöpfen.
Quellen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Bundesministerium der Finanzen
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