Praxis-Kooperationen in Form einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder eines MVZ ermöglichen erhebliche steuerliche Vorteile durch gemeinsame Kostenteilung, Progressionsausgleich zwischen den Partnern und optimierte Abschreibungsstrategien.
Durch eine Berufsausübungsgemeinschaft können Ärzte Betriebsausgaben wie Miete, Personal und medizinische Geräte gemeinschaftlich absetzen, was die Gesamtsteuerlast aller Beteiligten senkt. Bei zwei Partnern mit ungleichen Einkommen kann die gemeinsame Gewinnzuteilung die Steuerersparnis im Vergleich zur Einzelpraxis um mehrere tausend Euro jährlich erhöhen.
Hintergrund
Praxis-Kooperationen sind steuerlich neutral, wenn sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder Partnerschaftsgesellschaft geführt werden, da das Einkommen direkt den Gesellschaftern zugerechnet wird. Die Aufteilung von Gemeinschaftskosten (z. B. Miete, MTA-Personal, Gerätekosten) nach festen Quoten ist steuerlich anerkannt und wird vom Finanzamt akzeptiert, wenn ein klarer Gesellschaftsvertrag vorliegt. Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung arbeiten bundesweit rund 40 % aller niedergelassenen Ärzte in einer Form der Kooperation. Durch die Bündelung von Investitionen lassen sich außerdem Abschreibungsvorteile effizienter nutzen.
Wann gilt das nicht?
Steuervorteile entfallen, wenn die Kooperation als gewerbliches Unternehmen eingestuft wird, was zu Gewerbesteuerpflicht führen kann. Ärztliche Leistungen sind zwar grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, jedoch nicht alle Nebentätigkeiten einer Kooperation. Bei Ungleichgewichten in der Gewinnverteilung, die nicht dem tatsächlichen Arbeitseinsatz entsprechen, droht die steuerliche Nichtanerkennung als Betriebsausgabe.
Ärzteversichert berät Ärzte, die eine Kooperation planen, auch über den passenden gemeinsamen Versicherungsschutz und dessen steuerliche Absetzbarkeit.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Kooperationsformen
- Bundesärztekammer
- Bundesministerium der Finanzen
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