Bei der Praxis-Nachfolgeplanung können Ärzte einen Veräußerungsfreibetrag von bis zu 45.000 € (§ 16 Abs. 4 EStG) sowie den ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG auf den Veräußerungsgewinn in Anspruch nehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Ärzte, die ihre Praxis bei Vollendung des 55. Lebensjahres oder bei dauerhafter Berufsunfähigkeit verkaufen, profitieren von einem einmaligen Freibetrag von 45.000 € auf den Veräußerungsgewinn und einer Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz nach § 34 EStG. Bei sorgfältiger Planung kann die Steuerbelastung auf den Praxiswert um mehrere zehntausend Euro sinken.

Hintergrund

Der Veräußerungsgewinn einer Arztpraxis setzt sich aus dem Unterschied zwischen Veräußerungserlös und dem Buchwert des Betriebsvermögens zusammen. Der Goodwill (immaterieller Praxiswert) ist dabei oft der größte Bestandteil. Wird die Praxis gegen eine Rentenzahlung übertragen, kann dies zu einer Spreizung der Steuerlast über mehrere Jahre führen, was steuerlich vorteilhaft ist. Laut Bundesärztekammer werden jährlich mehr als 3.000 Arztpraxen in Deutschland übergeben oder verkauft. Eine frühzeitige Beratung durch einen auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater ist entscheidend.

Wann gilt das nicht?

Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG entfällt, wenn er bereits einmal in Anspruch genommen wurde. Bei einer Praxisaufgabe ohne Verkauf (z. B. Schließung ohne Nachfolger) gelten andere steuerliche Regelungen. Die Veräußerungsbegünstigung setzt voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Erwerber übergehen; eine Zurückbehaltung der Praxisimmobilie kann die Begünstigung gefährden.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die Praxisabgabe mindestens fünf Jahre im Voraus zu planen, um alle steuerlichen und versicherungstechnischen Weichen rechtzeitig zu stellen.

Quellen

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