Bei der Praxisabgabe können Ärzte einen einmaligen Veräußerungsfreibetrag von 45.000 € sowie die begünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelregelung oder halber Durchschnittssteuersatz) in Anspruch nehmen, was die Steuerlast auf den Verkaufserlös erheblich reduziert.

Verkauft ein Arzt seine Praxis nach Vollendung des 55. Lebensjahres, ist der Veräußerungsgewinn bis zu 45.000 € steuerfrei (§ 16 Abs. 4 EStG). Darüber hinaus wird der verbleibende Gewinn mit dem halben Durchschnittssteuersatz besteuert, was gegenüber dem regulären Einkommensteuertarif eine Ersparnis von häufig 15 bis 20 Prozentpunkten bedeutet.

Hintergrund

Der Praxisverkauf gilt steuerrechtlich als Betriebsveräußerung. Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös (einschließlich immaterieller Werte wie Patientenstamm) und dem Buchwert des Betriebsvermögens. Laut KBV lag der durchschnittliche Kaufpreis für eine Allgemeinarztpraxis 2023 bei rund 250.000 bis 350.000 €, für Facharztpraxen oft deutlich höher. Die Steuerersparnis durch Freibetrag und begünstigten Steuersatz kann daher 20.000 € bis 50.000 € betragen. Eine Veräußerungsrente (monatliche Ratenzahlung statt Einmalbetrag) kann die Steuerlast weiter strecken.

Wann gilt das nicht?

Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG steht jedem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben zu. Wird die Praxis lediglich verpachtet statt verkauft, liegt keine Betriebsveräußerung vor, und die Begünstigungen greifen nicht. Bei einer Praxisaufgabe (Schließung ohne Erwerber) gelten ebenfalls die Begünstigungen des § 16 EStG, jedoch müssen alle Wirtschaftsgüter aufgelöst oder ins Privatvermögen überführt werden.

Ärzteversichert begleitet Ärzte nicht nur bei der Versicherungsoptimierung, sondern weist auch auf die Notwendigkeit einer frühzeitigen steuerlichen Abgabeplanung hin.

Quellen

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