Prämien für eine Praxisausfallversicherung sind als betriebliche Versicherungskosten nach § 4 Abs. 4 EStG in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig, da sie dem Schutz des betrieblichen Ertragsstroms dienen.

Die Praxisausfallversicherung ersetzt bei krankheitsbedingtem Ausfall des Praxisinhabers die laufenden Fixkosten der Praxis, einschließlich Personal, Miete und Geräteleasingraten. Die gezahlten Prämien sind zu 100 % steuerlich absetzbar; bei einer Jahresprämie von 3.000 € und einem Steuersatz von 42 % ergibt sich eine jährliche Steuerersparnis von 1.260 €.

Hintergrund

Die Praxisausfallversicherung greift, wenn der Arzt durch Krankheit, Unfall oder Reha-Maßnahmen vorübergehend nicht arbeiten kann. Sie deckt die laufenden Betriebskosten ab, die unabhängig von der ärztlichen Tätigkeit weiterlaufen. Da der Versicherungszweck eindeutig betrieblicher Natur ist, sind die Prämien als Betriebsausgaben anerkannt. Im Leistungsfall sind die Versicherungsleistungen als Betriebseinnahmen zu versteuern, sofern sie die laufenden Kosten übersteigen. Laut GDV-Statistik sind rund 35 % der niedergelassenen Ärzte für mehr als sechs Wochen pro Jahr krankheitsbedingt an der Berufsausübung gehindert.

Wann gilt das nicht?

Eine Praxisausfallversicherung ist von der Berufsunfähigkeitsversicherung zu unterscheiden: Letztere sichert das Einkommensausfallrisiko des Arztes als Person ab und ist als Sonderausgabe (nicht als Betriebsausgabe) zu behandeln. Wenn die Versicherungsleistungen über die tatsächlichen Betriebskosten hinausgehen, ist der Überschuss als steuerpflichtiger Betriebsgewinn zu erfassen. Für angestellte Ärzte ist diese Versicherung in der Regel irrelevant, da kein eigenes Praxisrisiko besteht.

Ärzteversichert bietet speziell auf Arztpraxen zugeschnittene Ausfallversicherungskonzepte, die steuerliche Effizienz mit optimaler Absicherung verbinden.

Quellen

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