Honorare für die professionelle Praxisbewertung durch einen Wirtschaftsprüfer oder Unternehmensberater sind als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG voll absetzbar, da sie der betrieblichen Tätigkeit und Planung dienen.

Eine Praxisbewertung kostet in der Regel zwischen 1.500 € und 8.000 €; diese Kosten sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar. Gleichzeitig ist der korrekt ermittelte Praxiswert entscheidend für die steuerliche Behandlung eines späteren Verkaufs, da er die Bemessungsgrundlage für den begünstigten Veräußerungsgewinn bildet.

Hintergrund

Die Praxisbewertung folgt in Deutschland üblicherweise dem modifizierten Ertragswertverfahren, das vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) und der Bundesärztekammer empfohlen wird. Der Goodwill (ideeller Praxiswert) macht bei Allgemeinarztpraxen häufig 30 bis 50 % des Gesamtpreises aus. Steuerlich relevant ist die Bewertung auch bei Gesellschafterwechseln in einer BAG sowie bei der Erbschaft oder Schenkung einer Praxis; hier wird der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer herangezogen. Eine sorgfältige Dokumentation senkt spätere Streitigkeiten mit dem Finanzamt erheblich.

Wann gilt das nicht?

Kosten für eine Bewertung, die ausschließlich im Zusammenhang mit einer privaten Erbschaftsplanung anfallen, sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Wenn eine Praxis aufgrund ihrer Einbindung in ein MVZ keinen eigenständigen Goodwill aufweist, entfällt dieser Teil der Bewertungsgrundlage. Bei rein medizinischen Sachverständigengutachten ohne betriebswirtschaftlichen Bewertungsauftrag ist ein Betriebsausgabenabzug nicht möglich.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die Praxisbewertung frühzeitig und durch spezialisierte Experten durchführen zu lassen, um steuerliche Gestaltungsspielräume vollständig zu nutzen.

Quellen

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