Zinsen und Finanzierungsnebenkosten für Praxiskredite sind nach § 4 Abs. 4 EStG vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig und mindern direkt den steuerpflichtigen Gewinn der Arztpraxis.
Bei einem Praxisfinanzierungsdarlehen von 400.000 € mit 4 % Zinssatz entstehen jährliche Zinskosten von rund 16.000 €, die vollständig als Betriebsausgaben absetzbar sind. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % entspricht das einer jährlichen Steuerersparnis von ca. 6.720 €, die die Gesamtbelastung der Finanzierung erheblich reduziert.
Hintergrund
Die Praxisfinanzierung umfasst in der Regel ein Investitionsdarlehen für Einrichtung, Geräte und Praxisübernahmekosten. Zinsen, Bearbeitungsgebühren und laufende Kreditkosten sind betrieblich veranlasst und damit als Betriebsausgaben anerkannt. Die KfW-Bank bietet spezielle Existenzgründungsprogramme für Ärzte mit vergünstigten Konditionen. Laut Bundesärztekammer liegt das durchschnittliche Investitionsvolumen bei einer Praxisneugründung zwischen 200.000 € und 500.000 €. Tilgungsleistungen selbst sind nicht abzugsfähig; hier wirkt die Abschreibung der finanzierten Wirtschaftsgüter als steuerlicher Vorteil.
Wann gilt das nicht?
Zinsen für privat veranlasste Darlehen (z. B. Konsumkredite) sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei gemischter Nutzung von Investitionen (z. B. ein PKW, der auch privat genutzt wird) ist nur der berufliche Anteil der Finanzierungskosten steuerlich relevant. Eine klare Trennung von Betriebs- und Privatvermögen ist unerlässlich, um den vollen steuerlichen Abzug sicherzustellen.
Ärzteversichert empfiehlt, die Praxisfinanzierung von Anfang an mit einem auf Heilberufe spezialisierten Berater abzustimmen, um steuerliche und versicherungstechnische Aspekte zu verzahnen.
Quellen
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