Bei der Praxisgründung können Ärzte sämtliche Gründungskosten als Betriebsausgaben absetzen, Investitionsabzugsbeträge von bis zu 200.000 € vorab nutzen und im ersten Jahr Sonderabschreibungen von 20 % auf neue Wirtschaftsgüter geltend machen.
Alle Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Praxisgründung entstehen (Notarkosten, Beraterhonorare, Einrichtungskosten, erste Werbemaßnahmen), sind ab dem Zeitpunkt der Betriebseröffnung als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG erlaubt es, bis zu 200.000 € bereits vor der eigentlichen Anschaffung steuerlich abzuziehen.
Hintergrund
Gründungskosten wie Steuerberaterhonorare, Kammerbeiträge, Kosten für die Praxisausstattung und erste Marketingmaßnahmen sind ab Betriebseröffnung steuerlich abzugsfähig. Laut Bundesärztekammer gründen jährlich rund 5.000 Ärzte eine neue Praxis. Investitionen in medizinische Geräte über 800 € netto müssen aktiviert und über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden; im Jahr der Anschaffung ist zusätzlich eine Sonderabschreibung von 20 % möglich. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 € netto können sofort vollständig abgesetzt werden. Vorabinvestitionen können unter Umständen als vorweggenommene Betriebsausgaben anerkannt werden.
Wann gilt das nicht?
Kosten, die vor der konkreten Entscheidung zur Praxisgründung anfallen (z. B. allgemeine Marktrecherchen ohne konkreten Gründungsplan), werden vom Finanzamt häufig nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Private Gegenstände, die in die Praxis eingebracht werden, können nur zum Teilwert angesetzt werden. Der Investitionsabzugsbetrag entfällt, wenn die geplante Investition nicht innerhalb von drei Jahren durchgeführt wird.
Ärzteversichert begleitet Ärzte von der Gründungsphase an und bietet maßgeschneiderte Versicherungskonzepte, die von Anfang an steuerlich optimal strukturiert sind.
Quellen
- Bundesärztekammer – Niederlassung
- Bundesministerium der Finanzen – Gründungsförderung
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
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