Bei einer Praxisinsolvenz können entstandene Verluste steuerlich mit anderen Einkünften verrechnet werden; ein verbleibender Verlustvortrag ist unbegrenzt in die Folgejahre übertragbar und mindert künftige Steuerzahlungen.

Verluste aus einer insolventen Arztpraxis können im Entstehungsjahr mit positiven Einkünften verrechnet oder gemäß § 10d EStG in das Vorjahr zurückgetragen (bis 10 Millionen €) bzw. unbegrenzt vorgetragen werden. In jedem Fall entsteht keine zusätzliche Steuerschuld auf den Insolvenzschaden selbst.

Hintergrund

Eine Praxisinsolvenz führt zur Betriebsaufgabe, bei der stille Reserven aufzudecken sind. Häufig übersteigen jedoch die Verbindlichkeiten das Vermögen, sodass ein Aufgabeverlust entsteht, der steuerlich anerkannt wird. Der Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG beläuft sich auf maximal 10 Millionen € und ermöglicht eine Steuererstattung aus dem Vorjahr. Persönliche Bürgschaften des Arztes für Praxisschulden können als Werbungskosten oder negative Einkünfte geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie betrieblich veranlasst waren. Laut Bundesärztekammer betrifft Praxisinsolvenz vor allem Einzelpraxen in strukturschwachen Regionen.

Wann gilt das nicht?

Verluste, die auf missbräuchliche Gestaltungen oder strafbare Handlungen zurückzuführen sind, werden steuerlich nicht berücksichtigt. Wenn eine Praxis trotz Insolvenz in anderer Form (z. B. als MVZ) weitergeführt wird, gelten besondere Regelungen zur Verlustnutzung. Privatschulden des Arztes, die nicht betrieblich veranlasst sind, können nicht als Praxisverlust geltend gemacht werden.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, bereits bei ersten finanziellen Schwierigkeiten eine Beratung zu suchen, um durch rechtzeitigen Versicherungsschutz eine Insolvenz zu vermeiden.

Quellen

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