Kosten für Praxisverwaltungssoftware sind als Betriebsausgaben vollständig steuerlich abzugsfähig; monatliche Abo-Gebühren können sofort und laufend abgesetzt werden, während größere Einmalinvestitionen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

SaaS-Abonnements für Praxissoftware (z. B. monatliche Lizenzgebühren) sind im Entstehungsmonat vollständig als Betriebsausgaben absetzbar. Bei einer monatlichen Lizenzgebühr von 200 € entstehen jährlich 2.400 € abzugsfähige Kosten, was bei 42 % Steuersatz eine Ersparnis von rund 1.008 € ergibt.

Hintergrund

Seit dem BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 können Computerprogramme (einschließlich Praxissoftware) unabhängig von ihren Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt wird. Das gilt auch für Praxisverwaltungssysteme, Abrechnungssoftware und Telemedizin-Plattformen. Die Kosten für Schulungen, Datenmigration und IT-Dienstleister im Rahmen der Implementierung sind ebenfalls als Betriebsausgaben abzugsfähig. Laut KBV sind Praxissoftwarekosten einer der am stärksten wachsenden Betriebskostenposten in Arztpraxen.

Wann gilt das nicht?

Reine Hardwareinvestitionen (z. B. Tablets für die Patientenaufnahme) unterliegen weiterhin den regulären Abschreibungsregeln. Software, die sowohl privat als auch beruflich genutzt wird, kann nur anteilig steuerlich geltend gemacht werden. Wenn die Praxis an einem Förderprogramm (z. B. Telematikinfrastruktur) teilnimmt und Zuschüsse für Software erhält, sind diese Zuschüsse als Betriebseinnahmen zu versteuern und mindern den Abzugsbetrag.

Ärzteversichert informiert Ärzte darüber, welche Digitalisierungsmaßnahmen sich steuerlich und versicherungstechnisch optimal ergänzen lassen.

Quellen

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