Bei einer Praxisübernahme kann der erworbene Goodwill (immaterieller Praxiswert) über 15 Jahre linear abgeschrieben werden, was jährlich steuerlich wirksame Abschreibungsbeträge schafft und die Steuerlast des übernehmenden Arztes dauerhaft mindert.

Erwirbt ein Arzt eine Praxis für 300.000 €, davon 150.000 € Goodwill, so kann er jährlich 10.000 € (150.000 € ÷ 15 Jahre) als Abschreibung geltend machen. Bei einem Steuersatz von 42 % ergibt das eine jährliche Steuerersparnis von 4.200 € über 15 Jahre.

Hintergrund

Die Praxisübernahme führt zum Kauf eines steuerlichen Betriebs. Alle erworbenen Wirtschaftsgüter (Einrichtung, Geräte, Patientenstamm als Goodwill) werden mit ihren Kaufpreisanteilen aktiviert und abgeschrieben. Der Goodwill ist nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG über 15 Jahre abzuschreiben. Übernahmekosten wie Notargebühren, Beraterhonorare und Finanzierungskosten sind sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig. Laut KBV werden bundesweit jährlich mehr als 2.500 Kassarztzulassungen durch Praxisübernahme erworben. Auch Kosten für eine Praxisbewertung zur Kaufpreisfindung sind absetzbar.

Wann gilt das nicht?

Wurde eine Praxis zu einem überhöhten Preis übernommen und der Goodwill überbewertet, kann das Finanzamt die Abschreibungsbasis kürzen. Bei einer Einbringung in eine Berufsausübungsgemeinschaft zum Buchwert entfällt die Möglichkeit, den Goodwill neu zu aktivieren. Wenn ein Arzt eine Praxis von einem nahen Angehörigen übernimmt, prüft das Finanzamt besonders genau, ob der Kaufpreis dem Fremdvergleich standhält.

Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei der Praxisübernahme mit passgenauen Versicherungslösungen, die bereits ab dem Übernahmetag greifen.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →