Kosten für externe Abrechnungsdienstleister, Abrechnungssoftware und GOÄ-Beratung sind als Betriebsausgaben vollständig steuerlich absetzbar, während eine optimierte Privatabrechnung gleichzeitig die Honorareinnahmen und damit auch den steuerlich abzugsfähigen Gewinnanteil erhöht.
Durch konsequente Anwendung des 2,3-fachen Steigerungsfaktors der GOÄ und vollständige Dokumentation erbrachter Leistungen lassen sich Honorareinnahmen gegenüber dem 1,0-fachen Satz mehr als verdoppeln. Die Kosten für professionelle Abrechnungsoptimierung (typisch: 2 bis 4 % des abgerechneten Umsatzes) sind vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Hintergrund
Die GOÄ erlaubt je nach Art und Schwierigkeit der Leistung Steigerungsfaktoren zwischen 1,0 und 3,5. Viele Ärzte schöpfen diese Spielräume nicht vollständig aus, was zu erheblichen Honorarverlusten führt. Externe Abrechnungsdienstleister rechnen üblicherweise auf Provisionsbasis (2 bis 4 % des Umsatzes) ab; diese Kosten sind steuerlich vollständig absetzbar. Seit der GOÄ-Novelle 2025 gelten neue Leistungsziffern und Bewertungsrahmen, die eine professionelle Beratung besonders wertvoll machen. Laut Privatärztlicher Verrechnungsstelle (PVS) werden rund 35 % aller Privathonorare durch Dienstleister abgerechnet.
Wann gilt das nicht?
Leistungen, die nicht vollständig dokumentiert sind, können nicht korrekt abgerechnet werden und führen zu Rückforderungen, die steuerlich als negative Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Überhöhte Abrechnungen, die gegen die GOÄ verstoßen, sind nicht nur rechtlich riskant, sondern führen auch zu Steuernachforderungen und möglichen Strafzahlungen. Die Kosten für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Abrechnungsproblemen sind zwar absetzbar, sollten aber durch korrekte Abrechnung von vornherein vermieden werden.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, Privatabrechnungsoptimierung und Rechtsschutzversicherung gemeinsam zu planen, um finanzielle und rechtliche Risiken abzusichern.
Quellen
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