Ärzte, die sich an Private-Equity-Fonds beteiligen, können Verluste aus der Beteiligung im Entstehungsjahr mit anderen Einkünften verrechnen und profitieren von der Abgeltungsteuer von 25 % auf realisierte Gewinne statt des persönlichen Einkommensteuersatzes.
Gewinne aus Private-Equity-Beteiligungen unterliegen bei natürlichen Personen grundsätzlich dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, was für Ärzte mit einem persönlichen Grenzsteuersatz von 42 % eine erhebliche Steuerersparnis auf Kapitalerträge bedeutet.
Hintergrund
Private Equity bezeichnet Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen, häufig über geschlossene Fonds. Für Ärzte mit hohem Einkommen können diese Beteiligungen steuerlich attraktiv sein, da realisierte Veräußerungsgewinne mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % besteuert werden. Während der Haltephase anfallende Verluste können unter bestimmten Voraussetzungen mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Bei Beteiligungen über eine GmbH kann der Schachtelprivileg greifen, der Dividenden zu 95 % steuerfrei stellt. Laut GDV investieren Ärzte als Berufsgruppe überdurchschnittlich häufig in geschlossene Beteiligungen.
Wann gilt das nicht?
Wenn eine Private-Equity-Beteiligung als gewerbliche Tätigkeit eingestuft wird (z. B. bei aktiver Einflussnahme auf die Portfoliounternehmen), unterliegen die Einkünfte dem vollen Einkommensteuertarif und der Gewerbesteuer. Verluste aus Steuerstundungsmodellen, die primär der Steuerersparnis dienen, werden vom Finanzamt regelmäßig nicht anerkannt. Ausländische Private-Equity-Fonds können zu komplexen Hinzurechnungsbesteuerungssituationen nach dem Außensteuergesetz führen.
Ärzteversichert weist darauf hin, dass Private-Equity-Investitionen aufgrund ihrer Illiquidität und Komplexität einer unabhängigen Finanzberatung bedürfen, bevor steuerliche Gestaltungen umgesetzt werden.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen – Kapitalertragsteuer
- BaFin – Kapitalanlageaufsicht
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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