Bei einer privaten Rentenversicherung wird in der Leistungsphase nur der Ertragsanteil der Rente besteuert; bei Rentenbeginn ab dem 67. Lebensjahr beträgt dieser nur 17 %, sodass 83 % der Rente steuerfrei bleiben.
Der Ertragsanteil einer privaten Rentenversicherung beträgt bei Rentenbeginn mit 67 Jahren laut § 22 EStG nur 17 %. Bei einer monatlichen Rente von 2.000 € sind also nur 340 € steuerpflichtig, was bei 42 % Steuersatz einer monatlichen Steuerbelastung von lediglich 143 € entspricht.
Hintergrund
Private Rentenversicherungen bieten im Vergleich zu anderen Anlageformen in der Rentenphase erhebliche steuerliche Vorteile. In der Ansparphase werden Beiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt (keine steuerliche Förderung wie bei Rürup oder Riester, außer bei fondsgebundenen Varianten in bestimmten Konstellationen). Die Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 EStG bevorteilt besonders Ärzte, die aufgrund langer Ansparphase hohe Leistungen erzielen. Laut PKV-Verband nutzen rund 45 % der privat krankenversicherten Ärzte auch eine private Rentenversicherung zur Altersvorsorge. Alternativ kann bei Kapitalabfindung die Halbeinkünfteregelung greifen, wenn die Versicherung mindestens 12 Jahre bestand und nach dem 60. Lebensjahr ausgezahlt wird.
Wann gilt das nicht?
Die günstige Ertragsanteilsbesteuerung gilt nur für Rentenleistungen aus Versicherungsverträgen, die nach altem Recht abgeschlossen wurden. Bei neueren Verträgen (nach 2005) ist die steuerliche Behandlung von Kapitalleistungen komplexer. Wenn Beiträge als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden (z. B. über eine Pensionszusage), unterliegt die gesamte Rente der vollen Besteuerung. Frühzeitige Auszahlungen vor Vertragslaufzeitende sind steuerlich ungünstig.
Ärzteversichert hilft Ärzten dabei, private Rentenversicherungen in ein steuerlich optimiertes Altersvorsorgekonzept zu integrieren.
Quellen
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