Einnahmen aus der Privatliquidation nach GOÄ sind als freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG zu versteuern; durch gezielte Betriebsausgaben, Abschreibungen und Altersvorsorgebeiträge kann die effektive Steuerbelastung auf diese Honorare erheblich reduziert werden.
Privatliquidationseinnahmen unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz bis zu 45 %. Durch konsequenten Ansatz aller abzugsfähigen Betriebsausgaben (Personal, Miete, Geräte, Weiterbildung) kann die effektive Steuerlast auf die Netto-Privateinkünfte auf unter 25 % gesenkt werden.
Hintergrund
Privatärztliche Honorare nach GOÄ sind freiberufliche Einkünfte im Sinne des § 18 EStG und unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG gilt für ärztliche Heilbehandlungsleistungen, sodass keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Honorare aus Privatärztlicher Verrechnungsstelle (PVS) werden in der Regel im Zahlungsjahr als Einnahmen erfasst. Laut Bundesärztekammer erzielen niedergelassene Fachärzte durchschnittlich 30 bis 60 % ihrer Honorareinnahmen aus der Privatliquidation. Eine sorgfältige Dokumentation (Behandlungszeit, Schwierigkeit) ist Voraussetzung für die Steigerungsfaktorenrechtfertigung und damit auch für die korrekte steuerliche Erfassung.
Wann gilt das nicht?
Nicht-heilkundliche Leistungen (z. B. ästhetische Eingriffe ohne medizinische Indikation, Atteste) unterliegen der Umsatzsteuerpflicht, was die Kalkulation verändert. Wenn ein Chefarzt das Liquidationsrecht an das Krankenhaus abgetreten hat, entfällt die eigene Steuerpflicht auf diese Einnahmen. Gutachterhonorare aus dem Bereich der medizinischen Begutachtung sind als eigenständige Einnahmen zu behandeln und können unter Umständen umsatzsteuerpflichtig sein.
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Quellen
- Bundesärztekammer – GOÄ und Liquidation
- Bundesministerium der Finanzen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
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