Prämien für eine Produkthaftpflichtversicherung sind als betriebliche Versicherungskosten nach § 4 Abs. 4 EStG vollständig als Betriebsausgaben absetzbar, da sie dem Schutz der beruflichen Tätigkeit dienen.
Ärzte und Zahnarztpraxen, die Medizinprodukte selbst herstellen, aufbereiten oder eigenständig anwenden, benötigen eine Produkthaftpflichtversicherung. Die Jahresprämien liegen je nach Risikoprofil zwischen 500 € und 5.000 € und sind steuerlich vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Hintergrund
Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verpflichtet Hersteller und Inverkehrbringer fehlerhafter Produkte zum Schadensersatz. Für Arztpraxen relevant ist dies insbesondere bei Zahnarztlaboren, Aufbereitungseinheiten für Medizinprodukte oder bei der Eigenherstellung von Rezepturen. Die Produkthaftpflichtversicherung übernimmt Schadensersatzansprüche Dritter und ist daher eine betrieblich notwendige Absicherung. Nach § 4 Abs. 4 EStG sind alle Aufwendungen, die betrieblich veranlasst sind, als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei typischen Praxen ohne Produktherstellung ist häufig bereits die allgemeine Berufshaftpflicht ausreichend.
Wann gilt das nicht?
Arztpraxen, die ausschließlich Heilbehandlungen erbringen und keine Produkte herstellen oder eigenständig in den Verkehr bringen, benötigen keine separate Produkthaftpflichtversicherung; die Berufshaftpflicht deckt diese Risiken in der Regel ab. Prämien für eine Produkthaftpflicht, die rein privat veranlasste Tätigkeiten abdeckt, sind nicht als Betriebsausgaben anerkennungsfähig. Bei einer Gemeinschaftspraxis muss die Kostenverteilung klar geregelt sein.
Ärzteversichert prüft für jede Praxis individuell, ob eine Produkthaftpflicht erforderlich ist und wie sie steuerlich und versicherungstechnisch optimal eingebunden wird.
Quellen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Bundesministerium der Finanzen
- Bundesärztekammer
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