Prophylaxeleistungen beim Zahnarzt sind nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit, da sie als Heilbehandlungen gelten; die Kosten für Prophylaxeausstattung und entsprechendes Personal sind vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Professionelle Zahnreinigung (PZR) und andere Prophylaxeleistungen gelten als ärztliche Heilbehandlungen und sind umsatzsteuerfrei. Da die Einnahmen nicht der Umsatzsteuer unterliegen, können allerdings auch keine Vorsteuern aus Prophylaxeausstattung geltend gemacht werden; die Nettokosten für Instrumente und Personal sind jedoch vollständig als Betriebsausgaben absetzbar.

Hintergrund

Prophylaxeleistungen werden nach BEMA (für Kassenpatienten) oder GOZ (für Privatpatienten) abgerechnet. Der Privatanteil an Prophylaxeleistungen hat in den letzten Jahren stark zugenommen; laut Bundeszahnärztekammer entfielen 2023 rund 25 % der Zahnarztumsätze auf Prophylaxebehandlungen. Die Kosten für Prophylaxeinstrumente, Fortbildungen für Dentalhygienikerinnen und entsprechende Praxisausstattung sind vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Gehälter für spezialisiertes Prophylaxepersonal sind als Personalaufwendungen absetzbar.

Wann gilt das nicht?

Rein ästhetische Zahnreinigungen ohne therapeutischen Zweck können umsatzsteuerpflichtig sein, wenn sie nicht als Heilbehandlung klassifiziert werden. Wenn ein Zahnarzt auch gewerbliche Tätigkeiten (z. B. Verkauf von Zahnpflegeprodukten) ausübt, muss er für diesen Bereich Umsatzsteuer abführen. Die Absetzbarkeit von Prophylaxekosten ist nicht von der Klassifizierung als Heilbehandlung abhängig; auch gewerbliche Prophylaxeleistungen führen zu abzugsfähigen Betriebsausgaben.

Ärzteversichert berät Zahnärzte darüber, wie Prophylaxeleistungen im Kontext einer umfassenden Praxisabsicherung steuerlich optimal behandelt werden.

Quellen

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