Prämien für die Berufshaftpflichtversicherung psychiatrischer Fachärzte sind nach § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben vollständig steuerlich abzugsfähig, da die Versicherung unmittelbar der Absicherung der beruflichen Tätigkeit dient.
Die Berufshaftpflicht ist für alle niedergelassenen Psychiater gesetzlich vorgeschrieben. Jahresprämien liegen je nach Fachgebiet und Abrechnungsvolumen zwischen 1.500 € und 6.000 €; diese Kosten sind zu 100 % als Betriebsausgaben absetzbar, was bei 42 % Steuersatz eine Steuerersparnis von bis zu 2.520 € jährlich ergibt.
Hintergrund
Psychiater und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sind in Deutschland gemäß den Berufsordnungen der Landesärztekammern verpflichtet, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Das Haftungsrisiko in der Psychiatrie ist besonders hoch, da Suizide, Behandlungsfehler und Fixierungsmaßnahmen zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen können. Deckungssummen von mindestens 3 Millionen € je Schadensfall sind branchenüblich. Laut GDV-Statistik liegen psychiatriespezifische Schadensfälle häufig im sechsstelligen Bereich. Da die Versicherungsprämie zwingend betrieblich veranlasst ist, ist sie ohne Einschränkung als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Wann gilt das nicht?
Für angestellte Psychiater in Kliniken übernimmt in der Regel der Arbeitgeber die Berufshaftpflicht; hier entfällt der eigene Betriebsausgabenabzug. Ein privat abgeschlossener Zusatzschutz für nicht-berufliche Tätigkeiten ist nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Wenn ein Psychiater sowohl niedergelassen als auch angestellt tätig ist, müssen die Prämien anteilig aufgeteilt werden.
Ärzteversichert bietet Psychiatern maßgeschneiderte Berufshaftpflichtlösungen mit optimalen Deckungssummen, die steuerlich vollständig absetzbar sind.
Quellen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Bundesärztekammer – Berufshaftpflicht
- Bundesministerium der Finanzen
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