PKV-Beitragsanteile, die auf Psychotherapieleistungen entfallen, sind als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerlich absetzbar; für niedergelassene Psychotherapeuten sind sämtliche Praxiskosten als Betriebsausgaben vollständig abzugsfähig.

Privatversicherte Ärzte können ihre PKV-Beiträge bis zur Höhe des Basistarifs als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Der Anteil für psychotherapeutische Leistungen ist dabei Teil des abzugsfähigen Beitrags. Niedergelassene Psychotherapeuten können zusätzlich ihre Berufshaftpflicht und alle Praxiskosten als Betriebsausgaben absetzen.

Hintergrund

Die PKV erstattet bei ambulanter Psychotherapie nach § 1 Abs. 2 GOÄ die Kosten auf Basis der jeweiligen Tarifbedingungen. Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) zugelassen sind, rechnen nach EBM (GKV) oder GOP (Privat) ab. Für die steuerliche Behandlung gilt: Beitragte zur Krankenversicherung (PKV) sind als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit sie den Umfang einer GKV-Pflichtversicherung nicht übersteigen. Laut PKV-Verband sind rund 8,7 Millionen Menschen in Deutschland privat versichert; psychotherapeutische Leistungen gehören zu den am häufigsten in Anspruch genommenen Mehrleistungen.

Wann gilt das nicht?

Wahlleistungen in der PKV, die deutlich über den GKV-Standard hinausgehen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer), sind steuerlich nur begrenzt absetzbar. Selbstbehaltsbeiträge in der PKV mindern den steuerlich abzugsfähigen Betrag. Arbeitnehmer, die PKV-Zuschüsse vom Arbeitgeber erhalten, können nur den eigengetragenen Anteil steuerlich geltend machen.

Ärzteversichert unterstützt Ärzte und Psychotherapeuten dabei, ihren PKV-Schutz und die steuerliche Absetzbarkeit optimal aufeinander abzustimmen.

Quellen

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