Kosten für professionelle Versicherungsberatung können steuerlich als Betriebsausgaben (bei beruflichen Versicherungen) oder als Sonderausgaben (bei privaten Vorsorgeversicherungen) geltend gemacht werden, sofern der Bezug zur Einkommenserzielung nachgewiesen wird.

Beraterhonorare für die Optimierung beruflicher Absicherungen wie Berufshaftpflicht, Praxisausfallversicherung oder Rechtsschutz sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar. Honorare für die Beratung zu privater Altersvorsorge oder Krankenversicherung sind dagegen als Sonderausgaben zu behandeln.

Hintergrund

Unabhängige Versicherungsmakler, die auf Honorarbasis tätig sind, stellen ihre Beratungsleistungen in Rechnung. Diese Honorare sind steuerlich dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die beratene Versicherung der Absicherung betrieblicher Risiken dient. Bei einer gemischten Beratung (beruflich und privat) ist eine Aufteilung der Kosten anhand eines sachgerechten Schlüssels vorzunehmen. Provisionsbasierte Beratung führt zu keinen direkt absetzbaren Kosten beim Arzt. Laut BaFin sind in Deutschland rund 200.000 Versicherungsvermittler zugelassen; Ärzte sollten bei der Wahl auf Fachkompetenz für den Heilberufsbereich achten.

Wann gilt das nicht?

Beratungskosten, die ausschließlich privat veranlasste Versicherungen betreffen (z. B. Hausratversicherung, private Reiseversicherung), sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Wenn ein Versicherungsmakler auf Provisionsbasis tätig ist und keine separate Beratungsrechnung stellt, entstehen dem Arzt keine direkt abzugsfähigen Beratungskosten. Kosten für die Beratung zu Kapitalanlagen, die nicht mit der ärztlichen Tätigkeit zusammenhängen, sind ebenfalls nicht als Betriebsausgaben anerkennungsfähig.

Ärzteversichert bietet transparente, auf Honorarbasis mögliche Beratungsleistungen, die Ärzte vollständig steuerlich geltend machen können.

Quellen

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