Kosten für Rechtsberatung und externe Fachberater zur Vermeidung und Abwehr von Regressforderungen der KBV oder Krankenkassen sind als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG vollständig steuerlich abzugsfähig.
Ärzte, gegen die Regressforderungen wegen Wirtschaftlichkeitsverstößen erhoben werden, können sowohl die Beratungskosten als auch tatsächlich gezahlte Regressbeträge als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen, sofern der Regress auf der beruflichen Tätigkeit beruht. Bei Regresszahlungen von 20.000 € ergibt sich bei 42 % Steuersatz eine indirekte Steuerersparnis von 8.400 €.
Hintergrund
Kassenärztliche Regresse entstehen, wenn Ärzte die Wirtschaftlichkeitsgrenze beim Arzneimitteleinsatz oder bei der Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln überschreiten. Laut KBV belaufen sich bundesweit jährlich rund 150 Millionen Euro an Regressforderungen gegenüber Kassenärzten. Beratungskosten für spezialisierte Rechtsanwälte, Kosten für Widerspruchsverfahren und gezahlte Regressbeträge sind als negative Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben anzuerkennen. Eine Regressversicherung, die diese Kosten übernimmt, ist ihrerseits mit ihrer Jahresprämie als Betriebsausgabe absetzbar.
Wann gilt das nicht?
Regresszahlungen aufgrund von vorsätzlichen Abrechnungsbetrug oder Straftaten sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig; hier greift das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 EStG. Wenn ein Regress nicht aus der ärztlichen Tätigkeit, sondern aus einem privaten Sachverhalt resultiert, entfällt der Betriebsausgabenabzug. Versicherungsleistungen aus einer Regressversicherung sind als Betriebseinnahmen zu versteuern, soweit sie die tatsächlichen Kosten übersteigen.
Ärzteversichert bietet Ärzten spezialisierte Regressversicherungslösungen, die steuerlich vollständig als Betriebsausgaben ansetzbar sind und gleichzeitig finanziellen Schutz bieten.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Wirtschaftlichkeitsprüfung
- Bundesministerium der Finanzen
- Bundesärztekammer
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