GKV-Rehabilitationsleistungen sind für den Empfänger (Arzt als Patient) steuerfrei; niedergelassene Ärzte, die Rehabilitationsleistungen erbringen, können alle damit verbundenen Praxiskosten vollständig als Betriebsausgaben absetzen.

Rehabilitationsleistungen der GKV sind nach § 3 Nr. 1 EStG steuerfreie Sozialleistungen. Ein Arzt, der eine stationäre Reha erhält, muss diese Leistungen nicht versteuern. Gleichzeitig können Ärzte, die als Leistungserbringer Reha-Maßnahmen anbieten, ihre gesamten Betriebskosten für diesen Bereich als Betriebsausgaben geltend machen.

Hintergrund

Rehabilitationsleistungen nach §§ 26 ff. SGB V umfassen medizinische Reha, Berufshaftreha und soziale Rehabilitation. Für Ärzte als Versicherte sind diese Leistungen gemäß § 3 Nr. 1 EStG steuerfrei. Ärzte, die in einem Reha-Zentrum tätig sind oder eigene Reha-Leistungen anbieten, verzeichnen die entsprechenden Einnahmen als steuerpflichtige freiberufliche Einkünfte, können aber alle Betriebsausgaben (Personal, Ausstattung, Miete) vollständig abziehen. Die GKV finanziert Reha-Maßnahmen mit jährlich rund 7 Milliarden Euro; niedergelassene Ärzte stellen einen wichtigen Teil der verordnenden Ärzte.

Wann gilt das nicht?

Privatärztliche Reha-Leistungen außerhalb des GKV-Systems sind als private Einnahmen zu versteuern und unterliegen eigenen Abrechnungsregeln. Zuzahlungen zu GKV-Reha-Maßnahmen (10 € täglich, maximal 28 Tage) sind als Krankheitskosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzbar, sofern die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird. Behandlungskosten während der Reha, die über das GKV-Niveau hinausgehen und privat gezahlt werden, sind ebenfalls als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.

Ärzteversichert informiert Ärzte darüber, wie Reha-Zeiten versicherungstechnisch abgesichert werden können und welche steuerlichen Aspekte dabei zu beachten sind.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →