Kosten für Reiseversicherungen, die im Zusammenhang mit beruflich veranlassten Reisen abgeschlossen werden, sind als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG vollständig steuerlich abzugsfähig; rein private Reiseversicherungen sind dagegen steuerlich nicht absetzbar.
Ein Arzt, der für Fortbildungen, Fachkongresse oder Dienstreisen ins Ausland eine Reiseversicherung abschließt, kann die Prämie vollständig als Betriebsausgabe absetzen. Bei einer Jahresreiseversicherung (typisch: 100 bis 300 €) und überwiegend beruflicher Nutzung ist die gesamte Prämie abzugsfähig.
Hintergrund
Ärzte reisen regelmäßig zu Fachkongressen, Fortbildungsveranstaltungen und in einigen Fällen zu Auslandseinsätzen. Reisekrankenversicherungen, Reiserücktrittsversicherungen und Auslandsreise-Unfallversicherungen, die für diese beruflich veranlassten Reisen abgeschlossen werden, sind betrieblich veranlasst. Jahresreiseversicherungen können anteilig nach dem Verhältnis beruflicher zu privater Reisen aufgeteilt werden. Laut Bundesärztekammer nehmen rund 70 % der niedergelassenen Ärzte jährlich an mindestens einer überregionalen Fortbildungsveranstaltung teil. Auch Kosten für Reiseimpfungen im Zusammenhang mit Dienstreisen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Wann gilt das nicht?
Eine rein private Urlaubsreise begründet keine abzugsfähigen Reiseversicherungskosten. Bei gemischten Reisen (teils beruflich, teils privat) muss eine sachgerechte Aufteilung vorgenommen werden; lediglich der berufliche Anteil ist absetzbar. Wenn ein Arbeitgeber (z. B. ein Krankenhaus) die Reiseversicherungskosten übernimmt, entfällt der eigene Abzug des Arztes.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, für berufliche Dienstreisen eine separate Reiseversicherung abzuschließen, die eindeutig steuerlich als Betriebsausgabe angesetzt werden kann.
Quellen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Bundesministerium der Finanzen – Reisekosten
- Bundesärztekammer
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