Klinikärzte erwerben als gesetzlich rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer Rentenansprüche, die in der Auszahlungsphase nur mit dem gesetzlichen Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 EStG steuerpflichtig sind; für den Renteneintrittsjahrgang 2040 beträgt dieser 100 %.
Klinikärzte, die vor 2040 in Rente gehen, profitieren von einem steuerfreien Rentenanteil. Wer 2026 erstmals Rente bezieht, muss nur 83 % der gesetzlichen Rente versteuern; 17 % bleiben dauerhaft steuerfrei. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind in der Ansparphase als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig.
Hintergrund
Angestellte Klinikärzte zahlen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) von derzeit 18,6 % des Bruttogehalts (hälftig Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Der Arbeitnehmeranteil von 9,3 % ist als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (bis zum Höchstbetrag) abzugsfähig. Der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge wurde schrittweise auf 100 % des Höchstbetrags von 27.566 € (2026) angehoben. Laut Deutscher Rentenversicherung erhalten Ärzte als Berufsgruppe überdurchschnittlich hohe Rentenansprüche, da sie in der Regel bis zum Renteneintrittsalter vollständig versicherungspflichtig tätig sind.
Wann gilt das nicht?
Klinikärzte, die Mitglied eines ärztlichen Versorgungswerks sind, sind häufig von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit und bauen stattdessen Ansprüche im Versorgungswerk auf. In diesem Fall entfallen die Pflichtbeiträge zur GRV und damit auch der entsprechende Sonderausgabenabzug. Ärzte in Teilzeitbeschäftigung oder mit Unterbrechungen (Elternzeit, Sabbatical) erwerben entsprechend geringere Rentenansprüche.
Ärzteversichert empfiehlt Klinikärzten, ihre Rentenansprüche aus GRV und Versorgungswerk regelmäßig zu überprüfen und durch ergänzende private Vorsorge zu optimieren.
Quellen
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