Bei der Rentenberechnung für Ärzte sind drei Vorsorgewege steuerlich unterschiedlich zu behandeln: Versorgungswerk-Renten (nachgelagert voll besteuert), gesetzliche Rente (Besteuerungsanteil je nach Eintrittsjahrgang) und private Rentenversicherungen (nur Ertragsanteil steuerpflichtig).
Versorgungswerk-Renten werden wie die gesetzliche Rente nachgelagert besteuert; Beiträge sind in der Ansparphase als Sonderausgaben bis 27.566 € (2026) abzugsfähig. Im Rentenalter unterliegt die gesamte Versorgungswerk-Rente dem persönlichen Steuersatz, der durch andere Einkünfte im Alter beeinflusst wird.
Hintergrund
Die Rentenberechnung für niedergelassene Ärzte basiert primär auf Beitragsjahren und Beitragshöhe beim jeweiligen ärztlichen Versorgungswerk. Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk entsprechen in der Regel dem Rentenversicherungsbeitrag (18,6 % des Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Selbstständige Ärzte können darüber hinaus freiwillige Mehrbeiträge leisten, die ebenfalls als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Laut Deutschen Rentenversicherung lag das durchschnittliche Renteneintrittseinkommen von Ärzten 2023 bei rund 3.800 € monatlich aus dem Versorgungswerk. Ergänzende Altersvorsorge über Rürup oder betriebliche Altersversorgung schafft weitere steuerliche Optimierungsmöglichkeiten.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die sowohl in die GRV als auch in das Versorgungswerk einzahlen (z. B. bei Tätigkeitswechsel zwischen Anstellung und Niederlassung), müssen die Rentenberechnung für beide Systeme separat vornehmen. Privatärzte ohne GKV-Zulassung, die keine Versorgungswerkmitgliedschaft begründen, müssen eigenverantwortlich für die Altersvorsorge aufkommen und können sämtliche Vorsorgebeiträge als Sonderausgaben nutzen. Beiträge, die den steuerlichen Höchstbetrag übersteigen, sind nicht mehr abzugsfähig.
Ärzteversichert bietet Ärzten eine integrierte Beratung, die Versorgungswerk, Rürup-Rente und private Absicherung zu einem steuerlich optimalen Gesamtkonzept zusammenführt.
Quellen
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