Die Riester-Rente ist für selbstständige Ärzte mit Versorgungswerkmitgliedschaft grundsätzlich nicht direkt zugänglich, da sie eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung voraussetzt; angestellte Klinikärzte hingegen können Riester-Zulagen und Sonderausgabenabzug in voller Höhe nutzen.

Angestellte Klinikärzte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, können jährlich bis zu 2.100 € Riester-Beiträge als Sonderausgaben abziehen. Zuzüglich der staatlichen Grundzulage von 175 € (und 185 bis 300 € je Kind) ergibt sich eine attraktive Gesamtförderung.

Hintergrund

Die Riester-Rente nach § 10a EStG fördert die private Altersvorsorge durch staatliche Zulagen und einen Sonderausgabenabzug von bis zu 2.100 € jährlich. Unmittelbar zulagenberechtigt sind Pflichtmitglieder der GRV; dazu gehören angestellte Klinikärzte. Selbstständige Ärzte mit ausschließlicher Versorgungswerkmitgliedschaft sind nicht unmittelbar berechtigt, können aber als mittelbar Begünstigte über ihren angestellten Ehepartner von der Zulagenförderung profitieren. Laut Bundesministerium der Finanzen gibt es in Deutschland rund 16 Millionen Riester-Verträge; Ärzte als Hochverdiener profitieren vor allem von der Steuerprogression beim Sonderausgabenabzug.

Wann gilt das nicht?

Selbstständige Ärzte ohne GRV-Mitgliedschaft sind nicht unmittelbar zulagenberechtigt und können die Riester-Förderung nicht direkt nutzen. Für sie ist die Rürup-Rente (Basisrente) steuerlich deutlich attraktiver, da sie keine Voraussetzungen hinsichtlich der Rentenversicherungsmitgliedschaft stellt. Bei hohen Einkünften kann zudem die Günstigerprüfung (tatsächlicher Steuervorteil versus Zulagen) dazu führen, dass der Steuervorteil geringer ausfällt als erwartet.

Ärzteversichert empfiehlt angestellten Klinikärzten, die Riester-Förderung als Ergänzung zur betrieblichen Altersvorsorge zu prüfen und mit einem Steuerberater zu optimieren.

Quellen

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