Eine Risikolebensversicherung, die zur Absicherung eines Praxisdarlehens oder eines Geschäftspartnerzuschusses dient, ist als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig; rein private Risikolebensversicherungen sind nur begrenzt als Sonderausgaben ansetzbar.
Wenn eine Bank bei der Praxisfinanzierung eine Risikolebensversicherung als Sicherheit verlangt, ist die Prämie als Betriebsausgabe vollständig abzugsfähig. Bei einer Jahresprämie von 1.200 € und 42 % Steuersatz ergibt sich eine Steuerersparnis von 504 €. Private Risikolebensversicherungen hingegen können als sonstige Vorsorgeaufwendungen nur bis zu begrenzten Höchstbeträgen abgesetzt werden.
Hintergrund
Ärzte nutzen Risikolebensversicherungen für zwei Hauptzwecke: erstens zur Absicherung von Praxisdarlehen (Kreditnehmerversicherung) und zweitens zur Absicherung ihrer Familie im Todesfall. Im ersten Fall ist die Versicherung betrieblich veranlasst und damit vollständig als Betriebsausgabe abzugsfähig. Im zweiten Fall handelt es sich um eine private Vorsorgeaufwendung, die als sonstiger Vorsorgeaufwand nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG nur bis zum Höchstbetrag von 2.800 € (bzw. 1.900 € bei Arbeitgeberzuschuss) angesetzt werden kann. Laut GDV sind Risikolebensversicherungen mit durchschnittlich 200 € Jahresprämie eine vergleichsweise günstige Absicherungsform.
Wann gilt das nicht?
Wenn die Risikolebensversicherung ausschließlich privat motiviert ist (Familienabsicherung ohne Bezug zur Praxis), scheidet ein Betriebsausgabenabzug aus. Bei gemischten Versicherungen (Berufs- und Privatschutz in einer Police) muss eine sachgerechte Aufteilung der Prämie vorgenommen werden. Versicherungsleistungen im Todesfall sind beim Begünstigten erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig, sofern die Freibeträge überschritten werden.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die Risikolebensversicherung für die Praxisfinanzierung klar von der privaten Familienabsicherung zu trennen, um den vollen Betriebsausgabenabzug zu sichern.
Quellen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Bundesministerium der Finanzen
- Bundesärztekammer
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