Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Strahlenschutzverordnung entstehen, einschließlich Geräteprüfungen, Strahlenschutzbeauftragtenkosten, Schutzausrüstung und Fachkundeschulung, sind als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG vollständig steuerlich abzugsfähig.
Jährliche Strahlenschutzprüfungen (Abnahmeprüfung, Konstanzprüfung) kosten 500 bis 2.000 € und sind vollständig als Betriebsausgabe absetzbar. Das Röntgengerät selbst wird über 8 bis 10 Jahre abgeschrieben; im Anschaffungsjahr ist eine Sonderabschreibung von 20 % möglich.
Hintergrund
Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) von 2018 regelt den Betrieb von Röntgenanlagen in Deutschland. Arztpraxen, die Röntgengeräte betreiben, müssen einen Strahlenschutzbeauftragten benennen, regelmäßige Qualitätsprüfungen durchführen und die Fachkunde des Betreibers alle 5 Jahre aktualisieren. Alle diese Pflichten erzeugen abzugsfähige Betriebsausgaben: Honorare für externe Sachverständige, Kursgebühren für Fachkundeaktualisierungen, Kosten für Strahlenschutzkleidung und die Anschaffung von Dosimetern. Die Bundesärztekammer stellt Informationen zu Qualitätssicherungsmaßnahmen im Röntgenbereich bereit.
Wann gilt das nicht?
Private Nutzung von Röntgenanlagen außerhalb der Praxistätigkeit ist steuerlich nicht relevant. Wenn Röntgengeräte im Rahmen eines Kooperationsvertrags gemeinschaftlich genutzt werden, muss die Kostenaufteilung nach einem sachgerechten Schlüssel erfolgen. Bußgelder wegen Verstößen gegen die Strahlenschutzverordnung sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die Röntgenanlagen betreiben, neben der steuerlichen Optimierung auch den richtigen Versicherungsschutz für Strahlenrisiken zu prüfen.
Quellen
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