Prämien für eine Rückrufkostenversicherung sind als betriebliche Versicherungskosten nach § 4 Abs. 4 EStG vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig, da sie der Absicherung eines betrieblichen Haftungsrisikos dienen.

Eine Rückrufkostenversicherung deckt die erheblichen Kosten eines Produktrückrufs ab, einschließlich Kommunikation, Logistik und etwaige Schadensersatzansprüche. Die Jahresprämie von typischerweise 300 bis 2.000 € ist vollständig als Betriebsausgabe absetzbar; bei 42 % Steuersatz ergibt sich eine Steuerersparnis von 126 bis 840 € jährlich.

Hintergrund

Die Rückrufkostenversicherung ist insbesondere für Arztpraxen relevant, die Medizinprodukte herstellen, vertreiben oder aufbereiten (z. B. Zahnarztlabore, Praxen mit steriler Aufbereitung). Das Medizinproduktegesetz verpflichtet Hersteller und Betreiber zur unverzüglichen Information der Nutzer bei sicherheitsrelevanten Fehlern. Die Kosten eines Rückrufs können schnell zehntausende Euro überschreiten: Benachrichtigungskosten, Rücksendelogistik, Entsorgungskosten und Ersatzlieferungen. Da diese Versicherung betrieblich notwendig ist, sind die Prämien vollständig als Betriebsausgaben anerkannt. Der GDV schätzt, dass Produktrückrufe in Deutschland jährlich Kosten von über 1 Milliarde Euro verursachen.

Wann gilt das nicht?

Reine Heilbehandlungsleistungen (Arztgespräch, Untersuchung) begründen in der Regel kein Produktrückrufrisiko; für diese Praxen ist eine Rückrufkostenversicherung nicht erforderlich. Bei Praxen ohne eigene Produktherstellung ist das Risiko durch die allgemeine Berufshaftpflicht ausreichend abgedeckt. Private Rückrufrisiken aus nicht-beruflichen Tätigkeiten sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Ärzteversichert prüft für jede Praxis individuell, ob eine Rückrufkostenversicherung notwendig ist und wie sie steuerlich optimal in das Gesamtversicherungskonzept integriert wird.

Quellen

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