Steuerlich anerkannte Rückstellungen in der Arztpraxis, etwa für Urlaubsrückstände des Personals, ausstehende Sozialversicherungsbeiträge und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, reduzieren den steuerpflichtigen Gewinn im Bildungsjahr und verschieben die Steuerlast in die Zukunft.
Ärzte, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermitteln, können zulässige Rückstellungen bilden. Eine Urlaubsrückstellung für fünf Mitarbeiter mit je 3.000 € Jahresgehalt und 10 nicht genommenen Urlaubstagen beläuft sich auf ca. 5.750 € und mindert den Gewinn des laufenden Jahres entsprechend.
Hintergrund
Rückstellungen sind nur für bilanzierende Ärzte möglich (Betriebsvermögensvergleich); Ärzte mit Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) können keine Rückstellungen bilden. Steuerlich anerkannte Rückstellungen für Arztpraxen umfassen: Urlaubsrückstellungen für Personal, Rückstellungen für ausstehende Lohnnebenkosten, Rückstellungen für drohende Berufsgerichtsverfahren und Rückstellungen für Gewährleistungsansprüche bei privatärztlichen Leistungen. Nach § 249 HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste zu bilden. Die steuerliche Anerkennung setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme voraus.
Wann gilt das nicht?
Für Ärzte mit Einnahmen-Überschussrechnung sind Rückstellungen nicht möglich; Ausgaben werden erst bei tatsächlichem Abfluss steuerlich erfasst. Rückstellungen für allgemeine Risiken ohne konkreten Anlass werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Rückstellungen für zukünftige Investitionen, die keine ungewisse Verbindlichkeit darstellen, sind steuerrechtlich unzulässig (dafür gibt es den IAB nach § 7g EStG).
Ärzteversichert empfiehlt, vor dem Jahresabschluss gemeinsam mit dem Steuerberater zu prüfen, welche Rückstellungen steuerlich optimal gebildet werden können.
Quellen
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