Bei rückwirkender Anerkennung der Berufsunfähigkeit und einmaliger Nachzahlung mehrerer Jahresrenten kann die steuerlich günstige Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG angewendet werden, um die Steuerlast auf diese außerordentlichen Einkünfte erheblich zu reduzieren.
Wird eine BU-Rente rückwirkend für drei Jahre anerkannt und in einer Summe von z. B. 72.000 € ausgezahlt, kann die Fünftelregelung nach § 34 EStG angewendet werden. Dadurch wird nur ein Fünftel des Betrags (14.400 €) dem laufenden Einkommen hinzugerechnet, was die effektive Steuerlast auf die Nachzahlung deutlich reduziert.
Hintergrund
Die BU-Rente aus einer selbst finanzierten privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist grundsätzlich nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern (bei Rentenbeginn mit 40 Jahren ca. 25 %). Bei rückwirkender Anerkennung werden häufig mehrere Jahresbeträge auf einmal ausgezahlt. Diese Zusammenballung von Einkünften würde ohne Sonderregelung zu einem unverhältnismäßig hohen Steuersatz führen. Die Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG mildert diesen Effekt, indem die außerordentlichen Einkünfte rechnerisch auf fünf Jahre verteilt werden. Ärzte sollten die rückwirkende Anerkennung steuerlich durch einen erfahrenen Berater begleiten lassen.
Wann gilt das nicht?
Die Fünftelregelung greift nicht, wenn die Nachzahlung weniger als zwei Jahresbeträge umfasst; in diesem Fall ist die Progressionswirkung steuerlich nicht ausreichend, um die Sonderregelung anzuwenden. Wenn die BU-Rente aus einem betrieblichen Versorgungsvertrag stammt (z. B. Direktversicherung), gelten andere steuerliche Behandlungsregeln. Rentenzahlungen aus dem Versorgungswerk der Ärzte unterliegen der nachgelagerten Besteuerung und werden nicht nach Ertragsanteilen, sondern mit dem vollen Betrag als Einkünfte aus Leibrenten erfasst.
Ärzteversichert unterstützt Ärzte, die eine BU-Anerkennung durchlaufen, bei der steuerlich optimalen Handhabung der Nachzahlungen.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen – § 34 EStG
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Bundesärztekammer
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