Die Rürup-Rente (Basisrente) ermöglicht niedergelassenen Ärzten einen Sonderausgabenabzug von bis zu 27.566 € jährlich (Einzelveranlagung, 2026), was bei einem Grenzsteuersatz von 42 % einer maximalen Steuerersparnis von ca. 11.578 € pro Jahr entspricht.

Selbstständige Ärzte ohne GRV-Pflicht können mit der Rürup-Rente bis zu 27.566 € (2026, Einzelveranlagung) als Sonderausgaben abziehen. Bei einem Jahresbeitrag von 20.000 € und 42 % Grenzsteuersatz entsteht eine Steuerersparnis von rund 8.400 €; der effektive Eigenaufwand für die Altersvorsorge sinkt damit erheblich.

Hintergrund

Die Rürup-Rente ist gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG die steuerlich geförderte Basisversorgung für Selbstständige ohne gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Für niedergelassene Ärzte, die ausschließlich dem ärztlichen Versorgungswerk angehören, ist sie das effektivste steuerliche Vorsorginstrument. Der Höchstbetrag von 27.566 € (2026) muss um bereits geleistete Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk oder zur GRV gemindert werden. Die Leistungen im Rentenalter werden nachgelagert voll besteuert, was jedoch durch den typischerweise niedrigeren Steuersatz im Ruhestand einen Steuerstundungseffekt erzeugt. Laut PKV-Verband nutzen rund 55 % der selbstständigen Ärzte eine Rürup-Rente als primäres Altersvorsorgeprodukt.

Wann gilt das nicht?

Die Rürup-Rente ist nicht kündbar und nicht beleihbar; das eingezahlte Kapital ist bis zur Rentenzahlung gebunden. Für Ärzte mit hohem Liquiditätsbedarf kann dies ein Nachteil sein. Der Sonderausgabenabzug wird um Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk oder zur GRV gemindert, sodass bei hohen Versorgungswerkbeiträgen der zusätzliche Abzugsspielraum sinkt. Im Todesfall vor Rentenbeginn gehen eingezahlte Beiträge in der Grundvariante ohne Hinterbliebenenrente verloren; eine entsprechende Zusatzklausel ist zu empfehlen.

Ärzteversichert berät Ärzte darüber, wie die Rürup-Rente mit weiteren Vorsorge- und Absicherungskonzepten optimal kombiniert werden kann.

Quellen

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