Während ein PKV-Vertrag ruht, fallen in der Regel keine oder nur reduzierte Beiträge an; diese Ruhebeiträge sind steuerlich nur begrenzt als Sonderausgaben absetzbar, da sie nicht der Absicherung im Krankheitsfall im laufenden Jahr dienen.

Ärzte, die ihren PKV-Vertrag während einer Elternzeit, eines Sabbaticals oder einer GKV-Pflichtversicherungsphase ruhen lassen, zahlen in dieser Zeit nur einen reduzierten Ruhebeitrag. Dieser Beitrag ist zwar grundsätzlich als Sonderausgabe geltend zu machen, jedoch mindert er die in dieser Phase möglicherweise geringeren Gesamteinkünfte und führt zu einem entsprechend niedrigeren steuerlichen Vorteil.

Hintergrund

Die PKV erlaubt es unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Eintritt in die GKV-Pflichtversicherung, Elternzeit), den Vertrag ruhen zu lassen. Während der Ruhephase bleiben Rückkehrrechte und aufgebaute Altersrückstellungen erhalten. Die Ruhebeiträge sind deutlich geringer als die regulären PKV-Beiträge. Steuerlich sind PKV-Beiträge, die dem Basiskrankenschutz dienen, als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzugsfähig; Ruhebeiträge sichern jedoch meist nur den Vertragsstatus und nicht die Krankenversorgung, was den Sonderausgabenabzug einschränkt. Laut PKV-Verband gibt es in Deutschland rund 500.000 ruhende PKV-Verträge.

Wann gilt das nicht?

Wenn der Vertrag vollständig ruht und keinerlei Leistungsansprüche bestehen, ist ein Sonderausgabenabzug für die Ruhebeiträge nicht möglich. Ärzte, die während der PKV-Ruhephase keine Einkünfte haben (z. B. Elterngeldbezieher), profitieren ohnehin nicht von einem Sonderausgabenabzug. Eine Reaktivierung des PKV-Vertrags ohne Gesundheitsprüfung ist häufig nur innerhalb bestimmter Fristen möglich; verpasste Fristen können zu höheren Prämien oder Risikozuschlägen führen.

Ärzteversichert berät Ärzte, die ihre PKV vorübergehend ruhen lassen möchten, über steuerliche Konsequenzen und optimale Reaktivierungsstrategien.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →