Während eines Sabbaticals können Ärzte beruflich veranlasste Kosten wie Fortbildungen, Fachkongresse, Fachliteratur und die laufenden Praxiserhaltungskosten weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen, sofern die berufliche Nutzungsabsicht nachgewiesen wird.

Ein Arzt im Sabbatical, der an internationalen Fachkongressen teilnimmt oder eine Fortbildungsreise unternimmt, kann diese Kosten vollständig als Betriebsausgaben absetzen. Gleichzeitig sinken die Gesamteinkünfte im Sabbatical-Jahr, was zu einem günstigeren Steuersatz auf alle Einkünfte führt.

Hintergrund

Angestellte Ärzte, die ein Sabbatical über ein Wertguthabenmodell finanzieren, haben in der Freistellungsphase weiterhin sozialversicherungspflichtige Einkünfte aus dem angesparten Guthaben; diese werden wie normales Arbeitnehmergehalt versteuert. Selbstständige Ärzte, die ihre Praxis während des Sabbaticals vorübergehend von einem Vertreter führen lassen, müssen die Praxiseinnahmen weiter versteuern, können aber alle Praxisausgaben weiterhin absetzen. Fortbildungskosten während des Sabbaticals (z. B. für einen Auslandsaufenthalt zur Spezialisierung) sind abzugsfähig, wenn ein beruflicher Zusammenhang nachgewiesen wird. Laut Bundesärztekammer nehmen rund 5 % der niedergelassenen Ärzte in ihrer Karriere mindestens einmal eine längere Auszeit.

Wann gilt das nicht?

Wenn ein Arzt die Praxis vollständig aufgibt und erst später neu eröffnet, entstehen in der Zwischenzeit keine abzugsfähigen Praxisausgaben. Private Reisen und Freizeitaktivitäten während des Sabbaticals sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Kosten für die PKV und den Versorgungswerksschutz laufen im Sabbatical weiter und behalten ihre steuerliche Qualifikation als Sonderausgaben.

Ärzteversichert berät Ärzte, die ein Sabbatical planen, über die optimale Weiterführung des Versicherungsschutzes und die steuerlichen Auswirkungen der Auszeit.

Quellen

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