Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn ein als freiberuflich tätiger Arzt tatsächlich wie ein Arbeitnehmer in die Organisation des Auftraggebers eingebunden ist; die Folge sind rückwirkende Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer, häufig für bis zu vier Jahre.

Wird ein Arzt als scheinselbstständig eingestuft, muss der Auftraggeber nachträglich Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung entrichten. Die Nachforderungen können bei einem monatlichen Honorar von 8.000 € über vier Jahre schnell 100.000 € übersteigen; der Arzt verliert rückwirkend seinen Status als Selbstständiger.

Hintergrund

Freiberuflich tätige Ärzte, die für Kliniken oder MVZ auf Honorarbasis tätig sind, sind besonders scheinselbstständigkeitsgefährdet. Kriterien für Scheinselbstständigkeit nach § 7 SGB IV sind: Weisungsgebundenheit, Integration in den Betrieb des Auftraggebers, keine eigene Betriebsstruktur und Tätigkeit nur für einen einzigen Auftraggeber. Die Deutsche Rentenversicherung führt regelmäßige Betriebsprüfungen durch und stuft betroffene Ärzte rückwirkend als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ein. Steuerlich entfällt bei Scheinselbstständigkeit der Betriebsausgabenabzug; stattdessen werden Werbungskosten als Arbeitnehmer anerkannt.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die für mehrere Auftraggeber tätig sind, ein eigenes unternehmerisches Risiko tragen und über eine eigene Praxisstruktur verfügen, sind in der Regel nicht scheinselbstständig. Eine Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung schafft im Vorfeld Rechtssicherheit. Vertragsklauseln allein schützen nicht vor der Einstufung als scheinselbstständig; entscheidend ist die gelebte Praxis der Zusammenarbeit.

Ärzteversichert weist Ärzte auf die Bedeutung einer korrekten vertraglichen und tatsächlichen Gestaltung ihrer freiberuflichen Tätigkeit hin, um steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Risiken zu vermeiden.

Quellen

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