Ärzte können durch gezielte Schenkungen an Kinder (Freibetrag 400.000 € je Elternteil alle zehn Jahre) und Ehepartner (500.000 € alle zehn Jahre) erhebliches Vermögen steuerfrei übertragen und so die spätere Erbschaftsteuerbelastung deutlich reduzieren.
Ein Arzt kann alle zehn Jahre bis zu 400.000 € steuerfrei an jedes Kind schenken; bei zwei Kindern sind das 800.000 € steuerfrei pro Elternteil und Jahrzehnt. Durch Kettenschenkungen über beide Elternteile und mehrere Zehnjahreszeiträume lässt sich ein erheblicher Teil des ärztlichen Vermögens steuerfrei übertragen.
Hintergrund
Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ermöglicht regelmäßige steuerfreie Schenkungen durch die Nutzung von Freibeträgen, die alle zehn Jahre neu beginnen. Für Ärzte mit hohem Vermögen (Praxiswert, Immobilien, Kapitalanlagen) ist eine frühzeitige Schenkungsstrategie besonders wertvoll. Zusätzlich können Unterhaltsleistungen und gelegentliche Zuwendungen im Rahmen des § 13 ErbStG steuerfrei sein. Schenkungen unter Auflage (z. B. Nießvorbehalt) ermöglichen Ärzten, Vermögen zu übertragen und dennoch Erträge daraus zu beziehen. Laut Bundesministerium der Finanzen überträgt rund ein Drittel aller vermögenden Selbstständigen Vermögen durch regelmäßige Schenkungen.
Wann gilt das nicht?
Schenkungen kurz vor dem Erbfall können auf die Erbschaftsteuer angerechnet werden, wenn sie innerhalb von zehn Jahren vor dem Todesfall erfolgen (§ 14 ErbStG). Schenkungen unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs werden nur mit dem Nettowert (nach Abzug des Nießbrauchswerts) angesetzt. Bei Schenkungen von Praxisvermögen gelten besondere Bewertungsregeln; der Steuerwert kann vom tatsächlichen Marktwert erheblich abweichen.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, eine langfristige Schenkungsstrategie in die Gesamtplanung für Altersvorsorge und Praxisnachfolge zu integrieren.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen – Schenkungsteuer
- Bundesärztekammer
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →