Die Schenkungsteuer für Ärzte folgt den allgemeinen Regelungen des ErbStG; durch die Nutzung der Freibeträge (Kinder: 400.000 € je Elternteil alle zehn Jahre, Ehepartner: 500.000 € alle zehn Jahre) können Ärzte ihr Vermögen erheblich steuerfrei übertragen.
Der Schenkungsteuerfreibetrag für Kinder beträgt 400.000 € je schenkenden Elternteil pro Zehnjahreszeitraum; für Ehepartner gilt ein Freibetrag von 500.000 €. Oberhalb der Freibeträge gelten je nach Verwandtschaftsgrad Steuersätze zwischen 7 % (Steuerklasse I, bis 75.000 €) und 50 % (Steuerklasse III, über 26 Millionen €).
Hintergrund
Schenkungen sind nach dem ErbStG grundsätzlich steuerpflichtig, wenn sie 20.000 € übersteigen; bei nahestehenden Angehörigen gelten deutlich höhere Freibeträge. Für die Übertragung von Praxisvermögen (Betriebsvermögen) gelten besondere Verschonungsregelungen: 85 % des begünstigten Betriebsvermögens können steuerfrei übertragen werden (Regelverschonung), bei Einhaltung einer Behaltefrist von fünf Jahren. Das Bundesministerium der Finanzen schätzt, dass rund 30 Milliarden Euro jährlich über Schenkungen unter Lebenden übertragen werden. Ärzte mit hohem Betriebsvermögen (Praxiswert über 200.000 €) sollten die Inanspruchnahme der Betriebsvermögensverschonung prüfen.
Wann gilt das nicht?
Die Betriebsvermögensverschonung entfällt, wenn das Unternehmen (Praxis) innerhalb von fünf Jahren nach der Schenkung verkauft oder aufgegeben wird. Schenkungen unter Vorbehalt des Nießbrauchs reduzieren den zu versteuernden Wert, führen aber auch zu laufenden Einkommensteuern auf die Erträge beim Schenker. Schenkungen an entferntere Verwandte oder Nicht-Verwandte unterliegen deutlich höheren Steuersätzen (Steuerklasse II oder III).
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, eine steueroptimierte Schenkungsstrategie frühzeitig mit einem auf Erbrecht spezialisierten Steuerberater zu entwickeln.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen – Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Bundesärztekammer
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
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