Rechtsanwaltskosten, Gutachterhonorar und sonstige Verfahrenskosten im Zusammenhang mit Schlichtungsverfahren bei Behandlungsfehlern sind als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG vollständig steuerlich abzugsfähig.

Die Ärztekammern betreiben kostenlose Schlichtungsstellen, die Behandlungsfehlervorwürfe außergerichtlich klären. Entstehen dem Arzt dennoch Anwaltskosten zur Begleitung des Verfahrens (typisch: 1.000 bis 5.000 €), sind diese vollständig als Betriebsausgaben absetzbar; bei 42 % Steuersatz ergibt sich eine Steuerersparnis von 420 bis 2.100 €.

Hintergrund

Die Schlichtungsstellen der Ärztekammern bearbeiten jährlich rund 12.000 bis 14.000 Eingaben von Patienten, die einen Behandlungsfehler vermuten (Bundesärztekammer-Statistik). Das Verfahren ist für Patienten kostenlos; Ärzten entstehen in der Regel keine Gebühren, wohl aber Kosten für anwaltliche Begleitung. Diese Kosten sind eindeutig betrieblich veranlasst, da sie aus der ärztlichen Tätigkeit entstehen. Schadensersatzzahlungen, die im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens vereinbart werden, sind ebenfalls als Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern die Berufshaftpflichtversicherung sie nicht erstattet.

Wann gilt das nicht?

Wenn die Berufshaftpflichtversicherung die Kosten des Schlichtungsverfahrens vollständig übernimmt, entstehen dem Arzt keine eigenen abzugsfähigen Kosten. Kosten für private Rechtsstreitigkeiten ohne Bezug zur ärztlichen Tätigkeit sind nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Geldstrafen oder Bußgelder aus einem Schlichtungsverfahren sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG).

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, eine leistungsstarke Berufshaftpflicht abzuschließen, die Schlichtungsverfahren aktiv begleitet und die entstehenden Kosten trägt.

Quellen

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