Ein hoher Selbstbehalt in der PKV senkt die jährliche Prämie erheblich und damit auch den Betrag, der als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerlich abzugsfähig ist; die selbst übernommenen Krankheitskosten können unter Umständen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Ein PKV-Tarif mit 3.000 € Jahresselbstbehalt kann die Jahresprämie um 1.500 bis 3.000 € senken. Diese Prämienersparnis übersteigt häufig den entgangenen Sonderausgabenabzug, besonders wenn der Arzt in einem Jahr wenig Leistungen in Anspruch nimmt und Beitragsrückerstattungen erhält.

Hintergrund

Der PKV-Selbstbehalt ist ein Betrag, den der Versicherte selbst trägt, bevor die PKV leistet. Höhere Selbstbehalte führen zu deutlich niedrigeren Prämien; diese Prämienersparnis bleibt beim Arzt. Die niedrigeren Prämien mindern allerdings auch den steuerlichen Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge. Selbst gezahlte Arztkosten über dem Selbstbehalt können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG angesetzt werden, sofern die zumutbare Belastung überschritten wird. Laut PKV-Verband wählen rund 40 % der PKV-Versicherten einen Tarif mit Selbstbehalt.

Wann gilt das nicht?

Wenn ein Arzt im Laufe des Jahres viele Krankheitskosten hat, die über den Selbstbehalt gehen, werden diese von der PKV erstattet; der steuerliche Vorteil des niedrigeren Sonderausgabenabzugs wird durch die Erstattungen ausgeglichen. Beitragsrückerstattungen, die ein Arzt erhält, weil er im Vorjahr keine Leistungen in Anspruch genommen hat, mindern den in diesem Jahr abzugsfähigen Sonderausgabenbetrag. Selbst gezahlte Zahnersatzkosten können im Rahmen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, jedoch nur oberhalb der individuellen zumutbaren Belastungsgrenze.

Ärzteversichert berät Ärzte, welche Kombination aus Selbstbehalt und Tarifleistungen steuerlich und finanziell langfristig optimal ist.

Quellen

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