Vergütungen aus Selektivverträgen (z. B. Hausarztverträge nach § 73b SGB V oder besondere Versorgungsverträge nach § 140a SGB V) sind als freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG vollständig steuerpflichtig; alle damit verbundenen Betriebsausgaben sind vollständig abzugsfähig.

Selektivvertragseinnahmen sind steuerrechtlich identisch mit regulären Kasseneinnahmen und unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz. Da die Vergütung aus Selektivverträgen häufig höher als aus dem Kollektivvertrag ist, erhöhen sich die steuerpflichtigen Einkünfte; gleichzeitig können alle zusätzlichen Betriebsausgaben (z. B. Koordinationsaufwand, IT-Kosten) vollständig abgezogen werden.

Hintergrund

Selektivverträge nach § 73b, 73c oder 140a SGB V ermöglichen direkten Vertrag zwischen Krankenkassen und Ärzten oder Arztgruppen. Die Vergütung liegt häufig über dem kollektivvertraglichen Niveau und enthält oft Qualitätsboni. Steuerlich sind diese Einnahmen als Betriebseinnahmen zu erfassen und in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Kosten für die Vertragserfüllung (z. B. Dokumentation, Qualitätssicherung, Koordinationsaufwand) sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Laut KBV nehmen rund 80 % der Hausärzte an mindestens einem Selektivvertrag teil.

Wann gilt das nicht?

Wenn ein Arzt Selektivvertragsleistungen im Rahmen eines angestellten Verhältnisses erbringt (z. B. als MVZ-Angestellter), sind die Einnahmen Arbeitnehmereinkünfte und keine freiberuflichen Einkünfte. Pauschale Bereitschaftsvergütungen ohne konkrete Leistungserbringung können je nach Vertragskonstruktion anders zu behandeln sein. Umsatzsteuerfreiheit gilt für alle ärztlichen Heilbehandlungsleistungen, auch für solche aus Selektivverträgen.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten mit mehreren Selektivverträgen, die Einnahmenstruktur regelmäßig steuerlich zu optimieren und die Dokumentation der Betriebsausgaben sorgfältig zu führen.

Quellen

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