Kosten für rechtliche Beratung zu Social-Media-Compliance, DSGVO-konformer Gestaltung von Praxisauftritten und für Content-Erstellung sind als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG vollständig steuerlich abzugsfähig.
Anwaltskosten für die DSGVO-konforme Einrichtung von Social-Media-Profilen, Honorare für externe Social-Media-Manager und Kosten für Schulungen im Bereich Arztrecht online sind als Betriebsausgaben absetzbar. Bei typischen jährlichen Kosten von 2.000 bis 5.000 € ergibt sich bei 42 % Steuersatz eine Ersparnis von 840 bis 2.100 €.
Hintergrund
Arztpraxen, die Social Media aktiv nutzen (Instagram, Facebook, LinkedIn), müssen das Heilmittelwerbegesetz (HWG), die DSGVO und berufsrechtliche Vorschriften beachten. Verstöße können zu Abmahnungen führen, deren Abwehrkosten zwar absetzbar sind, aber vermieden werden sollten. Kosten für externe Rechtberatung, Social-Media-Agenturen, Foto- und Videoproduktionen für die Praxis sowie Online-Schulungen sind als Marketingkosten vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Laut einer Umfrage der Bundesärztekammer nutzen rund 35 % der niedergelassenen Ärzte mindestens einen Social-Media-Kanal für die Praxiskommunikation.
Wann gilt das nicht?
Private Social-Media-Aktivitäten des Arztes ohne Praxisbezug sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Kosten für private Fotos oder Videos, die privat geteilt werden, können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Wenn ein Praxisauftritt gegen das Berufsrecht verstößt und eine Abmahnung durch die Ärztekammer erfolgt, sind die daraus entstehenden Kosten zwar grundsätzlich absetzbar, können aber auch zu weiteren berufsrechtlichen Konsequenzen führen.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, Social Media von Anfang an professionell aufzusetzen und die laufenden Kosten vollständig als Betriebsausgaben zu dokumentieren.
Quellen
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