Bei einer Sofortrente wird der Einmalbeitrag sofort in eine lebenslange Rentenzahlung umgewandelt; steuerlich unterliegt nur der Ertragsanteil der Rente dem persönlichen Einkommensteuersatz, der bei Rentenbeginn mit 67 Jahren nur 17 % beträgt.

Eine Ärztin, die im Alter von 67 Jahren 500.000 € aus dem Praxisverkauf in eine Sofortrente investiert und monatlich 1.800 € Rente erhält, muss davon nur 17 % (306 € monatlich) versteuern. Bei einem Steuersatz von 25 % im Rentenalter beträgt die monatliche Steuerlast nur ca. 76 € auf die Sofortrentenleistung.

Hintergrund

Die Sofortrente ist eine Form der privaten Leibrente, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG steuerlich mit dem Ertragsanteil besteuert wird. Der Ertragsanteil repräsentiert den geschätzten Zinsgewinn der Rentenversicherung und wird je nach Renteneintrittsalter pauschaliert: bei 67 Jahren 17 %, bei 63 Jahren 23 %, bei 60 Jahren 26 %. Das eingezahlte Kapital selbst ist im Einmalbeitrag bereits versteuert (aus Praxisverkauf oder Ersparnissen), sodass es in der Rentenphase nicht nochmals voll besteuert wird. Die Sofortrente ist damit ein steuerlich attraktives Instrument, um Veräußerungserlöse in ein regelmäßiges Renteneinkommen umzuwandeln.

Wann gilt das nicht?

Wenn die Sofortrente als Rürup-Rente (Basisrente) abgeschlossen wird, unterliegt die gesamte Rente der nachgelagerten Besteuerung (nicht nur der Ertragsanteil). In diesem Fall gilt zwar ein Sonderausgabenabzug für den Einmalbeitrag, aber die Rente ist vollständig steuerpflichtig. Bei Tod des Rentenbeziehers vor dem statistischen Lebenserwartungsalter geht das nicht ausgezahlte Kapital verloren, sofern keine Rentengarantiezeit vereinbart ist.

Ärzteversichert berät Ärzte, wie eine Sofortrente optimal in das Gesamtkonzept aus Praxisabgabe und Altersvorsorge eingebunden wird.

Quellen

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