Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sind als Sonderausgaben nach § 10 EStG in den gesetzlichen Höchstgrenzen steuerlich abzugsfähig und reduzieren die Einkommensteuerlast von Klinikärzten erheblich.

Angestellte Klinikärzte können den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung (9,3 % des Bruttogehalts) als Sonderausgabe bis zum Höchstbetrag von 27.566 € (2026) abziehen. Bei einem Jahresgehalt von 120.000 € ergeben sich Rentenversicherungsbeiträge von rund 7.500 €, die vollständig als Sonderausgaben absetzbar sind.

Hintergrund

Angestellte Ärzte in Kliniken sind in der Regel sozialversicherungspflichtig (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen ist als Sonderausgabe steuerlich abzugsfähig: Rentenversicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG, Krankenversicherungsbeiträge zur Basisabsicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Ärzte, die Mitglied eines ärztlichen Versorgungswerks sind, können alternativ von der GRV befreit werden; die Versorgungswerk-Beiträge sind dann in gleicher Weise als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Sonderausgabenhöchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen gilt für GRV-Beiträge und Versorgungswerk-Beiträge gemeinsam.

Wann gilt das nicht?

Niedergelassene Ärzte, die ausschließlich im Versorgungswerk pflichtversichert sind, haben keine Sozialversicherungspflicht in der GKV; für sie gilt ein anderes System der Vorsorge. Wenn der Höchstbetrag für Sonderausgaben bereits durch Versorgungswerk-Beiträge ausgeschöpft ist, können keine weiteren Beiträge (z. B. für eine private Rürup-Rente) steuerlich abgezogen werden. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.

Ärzteversichert empfiehlt Klinikärzten, ihre Sozialversicherungsbeiträge regelmäßig auf steuerliche Optimierungspotenziale zu überprüfen und diese mit privaten Vorsorgebeiträgen zu koordinieren.

Quellen

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