PKV-Beitragsanteile, die auf stationäre Behandlungen (Chefarztbehandlung, Einbettzimmer) entfallen, sind als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG begrenzt absetzbar; für Chefärzte ist das Liquidationsrecht aus stationären Privatleistungen als steuerpflichtige Einnahme zu behandeln.

PKV-Beiträge für stationäre Mehrleistungen wie Chefarztbehandlung und Komfortzimmer sind steuerlich nur in Höhe der fiktiven GKV-Grundversorgung als Sonderausgaben abzugsfähig. Der darüber hinausgehende Beitragsanteil für Komfortleistungen ist steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.

Hintergrund

Die PKV unterscheidet zwischen Basisleistungen (entsprechend GKV-Niveau) und Mehrleistungen (z. B. Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung). Steuerlich absetzbar ist nur der Beitragsanteil, der dem GKV-Leistungsumfang entspricht. Für Chefärzte mit Liquidationsrecht sind Privathonorar-Einnahmen aus stationären Behandlungen als freiberufliche Einkünfte steuerpflichtig; im Gegenzug sind alle damit verbundenen Betriebsausgaben abzugsfähig. Laut PKV-Verband entfallen bei stationären Behandlungen rund 30 % des Aufwands auf Wahlleistungen, die über das GKV-Niveau hinausgehen.

Wann gilt das nicht?

Wenn ein Arzt keine PKV hat und gesetzlich versichert ist, entfällt der Sonderausgabenabzug für PKV-Beiträge vollständig. Chefärzte, die das Liquidationsrecht vollständig an das Krankenhaus abgetreten haben, erzielen keine eigenen Einnahmen aus dem Liquidationsrecht. Bei gesundheitlich motivierten Mehraufwendungen im Krankenhaus, die selbst getragen werden, kommt unter Umständen ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG in Betracht.

Ärzteversichert berät Ärzte, insbesondere Chefärzte, wie stationäre Privateinnahmen und PKV-Beiträge steuerlich optimal koordiniert werden.

Quellen

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